Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 67 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 67 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 67 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 18.10.2018 – 5 K 2992/16.FVoraussetzungen der Übertragung eines EEG-Begrenzungsbescheides bei Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter aus einer Insolvenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 K 652/20.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 01.09.2021 – 5 K 4944/18.F, 6 A 327/22.Z
- VG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 5 K 4086/19.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 07.04.2021 – 5 K 922/18.F
- VG Frankfurt am Main, 24.11.2020 – 5 K 4255/18.FZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 K 1939/20.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 29.08.2024 – 5 K 1552/22.FKein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage bei verfristetem Antrag nach Umstrukturierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 29.08.2024 – 5 K 1904/22.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.